Exportsachbearbeiterin vergleicht eine Handelsrechnung mit einer Packliste in einem hellen Büro

Inhaltsverzeichnis

Ursprungszeugnis, EUR.1 oder REX: welchen Ursprungsnachweis braucht Ihre Sendung?

Die wichtigsten Punkte

  • Ein Ursprungszeugnis belegt, woher Waren stammen. Es senkt die Einfuhrabgaben Ihres Kunden um keinen Cent.
  • Eine EUR.1 und eine Ursprungserklärung belegen den präferenziellen Ursprung unter einem Handelsabkommen, und die senken den Zollsatz sehr wohl.
  • Bis zu einem Sendungswert von 6.000 Euro darf jeder Ausführer selbst eine Erklärung auf der Rechnung abgeben. Darüber brauchen Sie den Status des ermächtigten Ausführers oder eine REX-Nummer.
  • REX verdrängt die EUR.1 in den neueren Abkommen, darunter Kanada, Japan, Vietnam und das Vereinigte Königreich.
  • Der Ursprung ergibt sich aus der Ursprungsregel zur Warennummer, nicht aus dem Land, in dem Ihr Lieferant zufällig sitzt.

Zwei Sendungen Ledertaschen, beide aus Vietnam, beide unter derselben Warennummer angemeldet. Die eine kommt zu null Prozent herein, die andere zu neun. Der Unterschied liegt nicht in den Taschen und nicht in der Fabrik. Er liegt in einer zweizeiligen Erklärung auf der Rechnung, die bei der zweiten Sendung fehlte.

Solche Beträge summieren sich schnell. Bei einer Sendung über 40.000 Euro sind das 3.600 Euro zusätzlich, bezahlt bei der Ankunft, rückforderbar über ein zähes Verfahren, das oft scheitert, weil der Nachweis im Nachhinein nicht mehr zu bekommen ist. Und es geht in beide Richtungen schief: Ausführer geben Erklärungen ab, die sie nicht abgeben dürfen, Einführer verlangen ein Dokument, das ihnen nichts bringt. Die Einfuhrabgaben, die Sie zahlen, hängen von drei Dingen ab: der Warennummer, dem Zollwert und dem Ursprung. Von diesen dreien ist der Ursprung der einzige, den Sie nicht in Ihrer eigenen Buchhaltung nachschlagen können.

Vier Dokumente sind im Umlauf, und sie leisten nicht dasselbe.

Exportsachbearbeiter prüft eine Ursprungserklärung auf einer Handelsrechnung

Was belegt ein Ursprungsnachweis eigentlich?

Ursprung ist nicht dasselbe wie Herkunft. Herkunft ist das Land, aus dem die Sendung abgegangen ist. Ursprung ist das Land, in dem die Ware hergestellt wurde oder ihre letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung erfahren hat. Ein Container, der in Rotterdam umgeschlagen und ab Antwerpen weitergeleitet wird, wechselt dadurch nicht den Ursprung.

Welche Bearbeitung wesentlich genug ist, steht je Warengruppe in den Ursprungsregeln des Abkommens. Manchmal ist das ein Positionswechsel: das Enderzeugnis muss unter eine andere Zolltarifnummer fallen als die eingekauften Vormaterialien. Manchmal ist es ein Wertkriterium, etwa dass Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unter einem bestimmten Anteil am Ab-Werk-Preis bleiben müssen. Reines Zusammenbauen zugekaufter Teile verfehlt diese Schwelle häufig knapp.

Deshalb sind Lieferantenerklärungen so wichtig. Wer selbst aus zugekauften Halbfertigerzeugnissen produziert, kann präferenziellen Ursprung nur beanspruchen, wenn er von seinen eigenen Vorlieferanten schriftlich hat, was diese Vormaterialien sind.

Wann brauchen Sie ein Ursprungszeugnis?

Das Ursprungszeugnis ist ein nichtpräferenzielles Dokument. Es sagt genau eine Sache: diese Waren stammen aus diesem Land. In Deutschland stellt die Industrie- und Handelskammer es aus, in den Niederlanden die Handelskammer, jeweils gegen Gebühr und auf Grundlage der Nachweise, die Sie einreichen.

Sie brauchen es, wenn das Bestimmungsland danach fragt. Viele Länder im Nahen Osten, in Nordafrika und in Lateinamerika verlangen bei der Einfuhr ein Ursprungszeugnis, teils zusätzlich von einer Botschaft legalisiert. Auch Banken fragen im Rahmen eines Dokumentenakkreditivs danach, und dort reicht ein fehlendes oder abweichendes Zeugnis aus, um die Zahlung zu blockieren.

Was ein Ursprungszeugnis ausdrücklich nicht tut, ist Zölle senken. Das ist das Missverständnis, das uns am häufigsten begegnet. Ein Einführer, der anruft und fragt, warum er weiterhin den vollen Satz zahlt, obwohl sein Lieferant doch ein Ursprungszeugnis mitgeschickt hat, hält das falsche Papier in der Hand.

Was leistet eine EUR.1, was ein Ursprungszeugnis nicht leistet?

Zollbeamter stempelt eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 am Schalter

Eine EUR.1, formell eine Warenverkehrsbescheinigung, belegt den präferenziellen Ursprung. Das ist der Ursprung unter einem bestimmten Handelsabkommen, und genau der begründet den Anspruch auf einen ermäßigten oder Nullsatz bei der Einfuhr im Partnerland. Das Dokument wird vom Zoll des Ausfuhrlandes auf Antrag des Ausführers abgestempelt und gehört zur Ausfuhranmeldung.

Die EUR.1 bleibt bei den älteren Abkommen in Gebrauch. Denken Sie an die Schweiz, Norwegen, Ägypten, Marokko, Israel und die meisten Balkanstaaten. Fragen Sie bei einem kanadischen Lieferanten nach einer EUR.1, ernten Sie zu Recht eine verwunderte Antwort: dieses Abkommen läuft seit Jahren über Selbstzertifizierung.

Achten Sie auf die Gültigkeitsfrist, denn sie ist kurz. Bei den meisten Abkommen müssen Sie die EUR.1 innerhalb von vier Monaten nach Ausstellung mit der Einfuhranmeldung vorlegen. Eine Bescheinigung, die bis zur Löschung des Containers im Postfach liegt, kann bereits wertlos sein.

Wann genügt eine Erklärung auf der Rechnung, und wann brauchen Sie REX?

Neben der Bescheinigung gibt es die Erklärung auf der Rechnung. Das ist ein fester Wortlaut, den der Ausführer auf die Handelsrechnung setzt, unterschrieben oder bei REX nur mit der Registriernummer. Kein Schalter, keine Wartezeit, keine Gebühr.

Die Grenze liegt bei 6.000 Euro an Erzeugnissen mit Präferenzursprung je Sendung. Darunter darf jeder Ausführer eine solche Erklärung ohne Bewilligung abgeben. Darüber brauchen Sie eines von zwei Dingen:

  • Eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer, deren Nummer Sie in die Erklärung aufnehmen. Das gilt für die Abkommen, die noch mit EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung arbeiten.
  • Eine REX-Nummer, ebenfalls über den Zoll. Das gilt für die Abkommen, die auf das System der registrierten Ausführer umgestellt haben, darunter Kanada, Japan, Vietnam, Chile und das Vereinigte Königreich.

REX wurde zuerst für das Allgemeine Präferenzsystem eingeführt, mit dem Entwicklungsländer ihren Ursprung selbst bescheinigen, und wird seitdem ausgeweitet. Die Richtung ist eindeutig: weg vom Behördenstempel, hin zur Selbstzertifizierung mit nachträglicher Prüfung. Für Ausführer ist das schneller. Für Einführer heißt es, dass Sie sich stärker als früher auf die Sorgfalt Ihres Lieferanten verlassen, denn niemand schaut sich das Dokument an, bevor es bei Ihnen liegt.

Wo geht es in der Praxis schief?

Vier Dinge kommen immer wieder.

  • Die Erklärung steht auf dem Lieferschein oder auf einer Proformarechnung statt auf der Handelsrechnung. Damit ist sie ungültig.
  • Der Wortlaut wurde frei übersetzt oder gekürzt. Die Formulierung ist im Abkommen festgelegt, daran gibt es nichts umzuschreiben.
  • Die Sendung liegt über 6.000 Euro und der Lieferant hat weder Bewilligungsnummer noch REX-Nummer, unterschreibt aber trotzdem von Hand.
  • Die Präferenz wird beansprucht, obwohl die Ware unterwegs in einem Drittland gelagert wurde, ohne dass die Nichtmanipulation nachgewiesen ist.

Bei einer nachträglichen Prüfung geht die Rechnung an den Einführer, nicht an den Ausführer, der die Erklärung abgegeben hat. Das fühlt sich unfair an und ist der Kern des Risikos: Sie beanspruchen einen Zollvorteil auf Grundlage der Erklärung eines anderen und tragen die Nacherhebung, wenn diese Erklärung nicht hält. Wir raten deshalb, bei festen Lieferanten einmal im Jahr die Unterlagen zur Begründung anzufordern und nicht nur das Dokument. Das kostet einen Nachmittag und erspart Ihnen die Diskussion, die Sie sonst drei Jahre später führen.

Was wir nicht einschätzen können, ist, wie streng ein bestimmtes Partnerland im Nachhinein prüft. Diese Praxis unterscheidet sich stark und ist nirgends veröffentlicht. Fest steht dagegen, dass ein Prüfungsersuchen ohne Unterlagen regelmäßig zum Entzug der Präferenz führt.

Häufig gestellte Fragen

Q: Ist ein Ursprungszeugnis dasselbe wie eine EUR.1?

Ans: Nein. Ein Ursprungszeugnis ist nichtpräferenziell und belegt nur das Ursprungsland, meist weil das Bestimmungsland oder eine Bank es verlangt. Eine EUR.1 belegt den präferenziellen Ursprung unter einem Handelsabkommen und begründet einen niedrigeren Zollsatz.

Q: Wer stellt ein Ursprungszeugnis aus?

Ans: In Deutschland die Industrie- und Handelskammer, in den Niederlanden die Handelskammer, jeweils auf Grundlage der Nachweise, die Sie selbst einreichen. Die EUR.1 läuft dagegen über den Zoll, der die Bescheinigung bei der Ausfuhr abstempelt.

Q: Darf ich selbst eine Ursprungserklärung auf meine Rechnung setzen?

Ans: Bis 6.000 Euro an Präferenzware je Sendung dürfen Sie das ohne Bewilligung. Über diesem Betrag brauchen Sie den Status des ermächtigten Ausführers oder eine REX-Registrierung, und diese Nummer muss in der Erklärung stehen.

Q: Was passiert, wenn sich der Ursprung im Nachhinein als falsch erweist?

Ans: Der Zoll entzieht die Präferenz und erhebt die Differenz beim Einführer nach, in der Regel mit Zinsen. Der Rückgriff auf den Lieferanten ist eine zivilrechtliche Frage, die außerhalb des Zollverfahrens liegt und selten schnell geht.

Q: Wie lange muss ich Ursprungsnachweise aufbewahren?

Ans: Rechnen Sie mit mindestens drei Jahren nach dem Jahr der Anmeldung, und länger, wenn das Abkommen oder Ihre eigenen steuerlichen Aufbewahrungspflichten das verlangen. Bewahren Sie neben dem Dokument auch die Unterlagen zur Begründung auf, denn danach fragt der Zoll bei einer Prüfung.

Sind Sie unsicher, ob Ihre Ware die Ursprungsregel erfüllt oder ob eine Lieferantenerklärung einer Prüfung standhält? Wir prüfen die Regel zu Ihrer Warennummer, richten die Vollmacht ein, damit wir in Ihrem Namen anmelden können, und übernehmen die Zollabwicklung für Einfuhr und Ausfuhr. Wollen Sie zuerst wissen, was eine Sendung bei null Prozent und beim vollen Satz kostet, nutzen Sie den Zollrechner.

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